Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024

1. Am Sonntag, dem 09.06.2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.
In der Gemeinde Brühl sind dabei 22 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens
so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach dieser
Bekanntmachung und spätestens am 28.03.2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses
- Bürgermeisteramt Wahlamt, Hauptstraße 1, 68782 Brühl schriftlich einzureichen.
Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO)

2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und
von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung
von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
2.2.1 Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl
Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte
zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1.
Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.


2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer
Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in
einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer
Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren
Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung
der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung
im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger
wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden
(sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien
und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für
Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.


2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr
vollendet hat.
Nicht wählbar sind Bürger,
• die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
• die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
• Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind
außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer
strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit
nicht besitzen.


2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
• den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
• Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung)
der Bewerber;
• bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.
Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener
Ordensname oder Künstlername angegeben werden.
Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal
aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.


2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen
von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr
als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters.


2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei
Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer
- vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.


2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen
Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften
zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).


2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein
für die Wahl des Gemeinderats von 50 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);
Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge
• von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
• von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher
schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit
der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt
der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.
2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden.
Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister
- Bürgermeisteramt Wahlamt, Hauptstraße 1, 68782 Brühl kostenfrei geliefert. Als Formblätter
für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet
werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei
oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden
von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der
Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.
2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt
persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname,
Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung
anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht
befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die
Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i.
V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs.
1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem
Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre
Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde
bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in
geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.
2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere
Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für
diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).
2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder
Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs.
3 Nr. 5 KomWO).
2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.


2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
• eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag
zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
• von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit
und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde
seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
• Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und
nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht
in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner
erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung
aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
• eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter-
oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und
Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter
bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift
ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der
Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte
Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber
dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die
Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt
worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie
außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw.
Wählervereinigung eingehalten worden sind;
• die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2
genannten zusätzlichen Nachweisen;
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch;
er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder
Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.


2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-
Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner
des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung
nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt,
verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.


2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und
sonstige Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt
Wahlamt, Hauptstraße 1, 68782 Brühl.


3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und §
3b Abs. 1 KomWO.


3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung
aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in
die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch
nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.


3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung
aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder
in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag
noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls
nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der
Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist
dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung
aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt
kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine
Hauptwohnung verlegt hat.


3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich
aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis gewöhnlich aufhalten,
werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte
ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er
nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in der Gemeinde – im Landkreis haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass
die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen
und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger
eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.


3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und
– ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens
bis zum Sonntag, 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Wahlamt,
Hauptstraße 1, 68782 Brühl eingehen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Wahlamt,
Hauptstraße 1, 68782 Brühl bereit.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person
bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig
einen Wahlschein beantragt hat.

Ort, Datum
Brühl, 23.02.2024


Bürgermeisteramt
gez. Dr. Ralf Göck, Bürgermeister