Gartenbewässerung / Gartenbrunnen
Für Sie zuständige Stellen
In Brühl besteht wie in den meisten Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises ein Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung. Hiervon kann eine Befreiung erteilt werden, die beschränkt ist auf Zwecke der Gartenbewässerung. Die Befreiung erhalten nur Grundstückseigentümer, nicht Mieter oder Pächter. Bei Eigentümergemeinschaften ist die Befreiung von der Hausverwaltung zu beantragen, ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung ist vorzulegen.
Nach geltendem Wasserrecht bedarf die Benutzung von Grundwasser zum Zweck der Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu befürchten sind.
In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber jedoch festgelegt, dass die Brunnenbohrung, also das Herstellen der Entnahmemöglichkeit, einer Erlaubnis bedarf.
Nähere Erläuterungen finden Sie im Merkblatt bei den Formularen.